Formalitäten

Trotz der emotionalen Belastung, die ein Sterbefall mit sich bringt, müssen Sie bereits in den ersten Stunden wichtige Schritte unternehmen. Bei einem Sterbefall Zuhause sollten Sie als Erstes einen Arzt rufen (Hausarzt oder 112), der auch den Totenschein ausstellt. Bei einem Todesfall im Krankenhaus oder im Pflegeheim wird dieser automatisch erstellt.

Für die Durchführung einer Bestattung werden einige Dokumente des Verstorbenen benötigt. Eine passende Vorsorge kann dabei viel Arbeit sparen. Für die Beantragung der Sterbeurkunde werden der Personalausweis, der Totenschein sowie die Personenstandsunterlagen benötigt. Die Sterbeurkunde beantragen wir in fünf- bis zehnfacher Ausführung bei dem zuständigen Standesamt für Sie. Die Urkunde benötigen Sie für viele weitere Formalitäten, bei welchen wir Sie ünterstützen.

Für die weitere Planung der Beisetzung sollten Sie prüfen, ob die/der Verstorbene eine Bestattungsverfügung, eine Sterbegeldversicherung oder einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut abgeschlossen hat. Gerne übernehmen wir die Organisation.

Neben den Angehörigen sind weitere Stellen wie beispielsweise die Krankenkasse, die Rentenversicherung und der Arbeitgeber über den Sterbefall zu informieren. Sprechen Sie gegebenenfalls mit Ihrem Arbeitgeber bezüglich des Anrechts auf Sonderurlaub. Prüfen Sie den laufenden Zahlungsverkehr und stoppen Sie eventuelle Daueraufträge.

Für die Kündigung der Versicherungen reicht ein einfaches Schreiben aus. Je nach Versicherung sollte eine Kopie der Sterbeurkunde bei gefügt werden.

Im Anschluss an die Beisetzung fallen weitere Formalitäten an, wie etwa die Beantragung des Erbscheines. Auch müssen Sozial- und Finanzamt über den Sterbefall informiert werden. Als Ehepartner haben Sie Anspruch auf eine Rentenfortzahlung, welche bei der Rentenkasse beantragt werden muss.

Für die Kündigung einer Mietwohnung gibt es besondere Regelungen (§ 580 BGB). Hier heißt es: „Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.“ Das bedeutet, dass der Erbe für drei Monate die Miete zahlen muss. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Nachlassgericht. Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne.

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